Professioneller Eindruck:
Eine gut gestaltete Webseite vermittelt oft einen professionelleren Eindruck als eine einfache Google My Business-Seite.
Besseres Suchmaschinenranking (SEO):
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Webseite für Suchmaschinen zu optimieren (SEO), um in den Suchergebnissen besser gefunden zu werden. Dies kann dazu beitragen, mehr organischen Traffic zu generieren.
Datenschutzkontrolle:
Sie haben die volle Kontrolle über die Datenschutzrichtlinien und die Verwendung von Benutzerdaten auf Ihrer eigenen Webseite, was in der heutigen Datenschutzlandschaft von großer Bedeutung ist!
Markenpräsenz:
Professioneller Auftritt schon beim Erstkontakt mit Ihren Kunden!
Eine eigene Webseite ermöglicht es Ihnen, Ihre Marke und Ihr Unternehmen effektiver zu präsentieren. Sie können Ihre Webseite so gestalten, dass sie Ihre Markenidentität widerspiegelt.
Flexibilität:
Passen Sie schnell die Webseite auf Veränderungen in ihrer Branche an!
Rechtssicheres Impressum §
Rechtssichere Datenschutzerklärung §
Rechtssicheres Cookie Tool §
Wir informieren Sie über Gesetzliche Veränderungen §
Ein Immobilienunternehmen wurde vom Landgericht Essen zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro verurteilt, nachdem es gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen hatte. Die Klage wurde von einer Vereinigung mittelständischer Unternehmen und Gewerbetreibender eingereicht, da das Immobilienunternehmen auf seiner Webseite und auf einer Drittanbieter-Internetplattform unvollständige Angaben im Impressum gemacht hatte, insbesondere fehlte die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Dies verstieß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Telemediengesetzes (TMG), welcher die allgemeinen Informationspflichten regelt.
Zuvor war das Immobilienunternehmen außergerichtlich abgemahnt worden und hatte zugestimmt, die Fehler zu beheben und künftige Verstöße zu unterlassen. Die Konsequenzen möglicher zukünftiger Verstöße wurden in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung festgehalten, wobei für jeden Verstoß gegen diese Erklärung eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro versprochen wurde. Das Landgericht Essen entschied letztendlich zugunsten der klagenden Vereinigung und verhängte die Geldstrafe aufgrund des Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung. Dies dient als Beispiel dafür, wie wettbewerbsrechtliche Verstöße teuer werden können, insbesondere wenn bereits strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben wurden.
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